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§ 6 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 6

Physische Personen, die an den im § 3 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

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