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§ 7 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 7.

Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) gilt

  1. a) bei verstaatlichten Liegenschaften: der Tag der Bestätigung eines von der zuständigen Kommission gefaßten Verstaatlichungsbeschlusses durch den Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien oder der Tag der Erlassung eines vom Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien selbst gefaßten Verstaatlichungsbeschlusses gemäß dem bulgarischen Gesetz über die Enteignung städtischer Großliegenschaften vom 15. April 1948;
  2. b) bei den im § 11 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen: der Tag der Veröffentlichung der im § 11 bezeichneten Gesetze im Bulgarischen Staatsanzeiger;
  3. c) bei Forderungen gemäß § 13: der 15. Oktober 1948;
  4. d) bei sonstigen Vermögenschaften, Rechten und Interessen gemäß § 14: der 15. Oktober 1948;
  5. e) bei Guthaben laut Liste I des Vertrages: der 30. November 1962;
  6. f) bei Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen: der 1. Juli 1953.

Schlagworte

Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006305

alte Dokumentnummer

N1196410904Q

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