§ 6.
Die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Lehrgangsteilnehmern schriftlich zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR12138261
alte Dokumentnummer
N8199530037L
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