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§ 6 TabSMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2019

Überprüfung der Echtheit von Tabakerzeugnissen

§ 6.

Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Zollbehörden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf schriftliche Aufforderung unentgeltlich Muster ihrer derzeit auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen in Packungen bereitgestellt werden und das angebrachte Sicherheitsmerkmal aufweisen. Die zuständigen Behörden haben die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen hin zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010564

Dokumentnummer

NOR40212654

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