Integrität der Sicherheitsmerkmale
§ 5.
Besteht der Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselementes beeinträchtigt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz den Austausch oder die Änderung des betreffenden Sicherheitsmerkmals verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010564
Dokumentnummer
NOR40212653
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