3. Abschnitt
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht Sicherheitsanalyse
§ 6.
(1) Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.
(2) Die detaillierte Behandlung der Risiken aus den Fachbereichen Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik hat in der Sicherheitsanalyse zu erfolgen. Können Gefährdungsbilder nicht bereits in der Sicherheitsanalyse ausgeschlossen oder deren Risiken nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden, sind diese im Detail in entsprechenden Gutachten zu behandeln.
(3) Im Falle von Abweichungen von den einschlägigen europäischen Normen müssen folgende Angaben vorhanden sein:
- 1. Anführung der Bestimmungen der einschlägigen europäischen Normen, von denen abgewichen werden soll;
- 2. Beschreibung der Abweichung;
- 3. Bewertung der Abweichung, aus welcher hervorgehen muss, dass die Abweichung zumindest demselben Sicherheitsstandard entspricht, wie er in der geltenden Bestimmung gefordert ist und somit die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 eingehalten werden.
Schlagworte
Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234239
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