Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs
§ 5.
(1) Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß derAnlage zu entsprechen.
(2) Von den in derAnlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234238
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