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§ 6 SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Übergangsbestimmung

§ 6

Abweichend von § 1 sind für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Mai 2004 auch jene Eisenbahnunternehmen, die in diesem Zeitraum Zugang zur Schieneninfrastruktur von Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, ausgeübt haben, kostenbeitragspflichtig.

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