vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

§ 6

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)