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§ 7 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

§ 7

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.

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