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§ 6 Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Fachkunde

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Fahrzeugbereifung,
  3. 3. Werkzeuge, Geräte und Bearbeitungsmaschinen,
  4. 4. Reparaturtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009873

Dokumentnummer

NOR40193266

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