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§ 5 Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009873

Dokumentnummer

NOR40193265

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