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§ 6 QMV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018

Meldetechnische Bestimmungen

§ 6.

Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018

Schlagworte

Datenmerkmal, Datensatzmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40210113

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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