Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018
Dokumentation
§ 5.
(1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Gesetzesnummer
20007582
Dokumentnummer
NOR40210112
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