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§ 6 PFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zahlungen des Pflegefonds

§ 6.

(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.

(2) Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:

  1. 1. die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,
  2. 2. die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,
  3. 3. die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a und
  4. 4. die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259087

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