Todesfall
§ 6.
Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:
- 1. Tag und Ort des Todes,
- 2. Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,
- 3. Geschlecht des/der Verstorbenen,
- 4. Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,
- 5. letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,
- 6. Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
- 7. Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
- 8. Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
- 9. bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20003401
Dokumentnummer
NOR40219730
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