Eheschließung, Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung), Wiederannahme eines früheren Familiennamens
§ 5.
Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen:
- 1. jede Eheschließung durch Angabe folgender Daten:
- a) Tag und Ort der Eheschließung,
- b) frühere Namen des Mannes,
- c) Tag und Ort der Geburt des Mannes,
- d) neue Familiennamen des Mannes,
- e) gemeinsame Familiennamen des Mannes,
- f) Wohnanschrift des Mannes,
- g) frühere Namen der Frau,
- h) Tag und Ort der Geburt der Frau,
- i) neue Familiennamen der Frau,
- j) gemeinsame Familiennamen der Frau,
- k) Wohnanschrift der Frau;
- 2. jeden Fall einer Auflösung der Ehe durch Angabe folgender Daten:
- a) Tag der Wirksamkeit der Auflösung der Ehe,
- b) frühere Namen der Eheleute,
- c) Tag und Ort der Geburt der Eheleute,
- d) bei Nichtigerklärung der Ehe: neue Familiennamen der Eheleute.
- 3. jede Wiederannahme eines früheren Familiennamens durch Angabe folgender Daten:
- a) Familiennamen des/der Erklärenden vor der Wiederannahme,
- b) Familiennamen des/der Erklärenden nach der Wiederannahme,
- c) Vornamen des/der Erklärenden,
- d) Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen des/der Erklärenden,
- e) Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,
- f) Wohnanschrift des/der Erklärenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20003401
Dokumentnummer
NOR40219729
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