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§ 6 NEHG-EMV-LuF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).

Sonstige Verfahrensvorschriften

§ 6.

(1) Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach § 5 Abs. 2 keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann die AMA dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.

(2) Ein Vorgehen der AMA nach Abs. 1 steht unter Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Überweisung ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamt gewährte Vergütung zurückzufordern.

(3) Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) 651/2014 ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 , ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.

(4) Betriebe haben im Antrag nach § 4 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu bestätigen und auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264815

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