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§ 6 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Verantwortlichkeiten

§ 6.

(1) Der Reeder ist für die Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Den Arbeitnehmern dürfen dadurch keine finanziellen Belastungen auferlegt werden.

(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß bei einem vom Kapitän – sofern möglich nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme – festgestellten Notfall jene medizinische Ausstattung, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden ist, möglichst rasch zur Verfügung steht.

(3) Der Kapitän ist für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Unbeschadet dieser Verantwortung kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren sachkundigen (§ 7 Abs. 2), namentlich bezeichneten Arbeitnehmern übertragen.

(4) Die medizinische Ausstattung muß in gutem Zustand gehalten und sobald als möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf des Verfallsdatums, erneuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158850

alte Dokumentnummer

N9199813006U

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