Ausbildung
§ 7.
(1) Alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord von Seeschiffen zu arbeiten, müssen eine Grundausbildung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr aufweisen.
(2) Der Kapitän und die Arbeitnehmer, denen gemäß § 6 Abs. 3 der Gebrauch der medizinischen Ausstattung des Schiffes übertragen wurde, müssen eine besondere Ausbildung nach den in derAnlage 5 genannten allgemeinen Leitlinien aufweisen, die in regelmäßigen Abständen, und zwar zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt wird, und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10012828
Dokumentnummer
NOR12158851
alte Dokumentnummer
N9199813007U
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