III. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
(3) Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.
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