§ 5
Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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