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§ 6 LF-VEMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Bewertungen, Berechnungen und Messungen

§ 6.

(1) Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu

  1. 1. können der Stand der Technik oder gleichwertige Informationen wie Betriebsanleitungen, Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer, Arbeitsverfahrensvergleiche und veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden,
  2. 2. kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG , ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62 (nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU – Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden,
  3. 3. ist die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen,
  4. 4. sind die nach einschlägigen bewährten Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten zu berücksichtigen, wie zB numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrischen Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen,
  5. 5. können gegebenenfalls die gemäß Unionsrecht von den Geräteherstellerinnen und Geräteherstellern oder Gerätevertreiberinnen und Gerätevertreibern für die Geräte angegebenen Emissionswerte und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten berücksichtigt werden, einschließlich einer Risikobewertung, wenn diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz oder Aufstellungsort anwendbar sind.

(2) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen

  1. 1. unter Berücksichtigung der Angaben von Herstellerinnen und Herstellern sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,
  2. 2. den physikalischen Eigenschaften von elektromagnetischen Feldern, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren,
  3. 3. so dokumentiert werden (§ 188 LAG), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.

(4) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (z. B. Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).

(6) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.

Schlagworte

Messunsicherheit, Sicherheitsrisikum

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012528

Dokumentnummer

NOR40260410

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