Juristische Personen als Teilnehmer
§ 6.
Ist der Teilnehmer eine juristische Person hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen. Weiters hat die Erhebung der Identität der sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgebenden Person gemäß §§ 3, 4 oder 5 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20010545
Dokumentnummer
NOR40211373
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