Ausführung des Verfahrens durch Auftragsverarbeiter
§ 7.
Bedient sich der Anbieter eines Auftragverarbeiters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragsverarbeiter Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Anbieter, der auf den Auftragsverarbeiter zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20010545
Dokumentnummer
NOR40211374
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