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§ 7 IVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2019

Ausführung des Verfahrens durch Auftragsverarbeiter

§ 7.

Bedient sich der Anbieter eines Auftragverarbeiters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragsverarbeiter Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Anbieter, der auf den Auftragsverarbeiter zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010545

Dokumentnummer

NOR40211374

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