§ 6 GuK-SV 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2027

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1

Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung

§ 6.

(1) Die Auswahl des Lehrpersonals im Rahmen der Spezialisierungsausbildungen hat neben den hochschulrechtlichen Anforderungen dem Ausbildungsziel der Spezialisierung Rechnung zu tragen. Mindestens zwei Personen des Lehrpersonals müssen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein und müssen über eine mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sein. Mindestens eine Angehörige oder ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat zusätzlich über einen Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder über die im jeweiligen Spezialbereich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen.

(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder durch andere im jeweiligen Fachbereich tätige fachkompetente Personen zu erfolgen, die über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sind.

(3) Die Praxisanleitung hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung zu erfolgen. Die dafür herangezogenen Personen müssen

  1. 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen und
  2. 2. zur Anleitung und Fachsupervision, aufgrund einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sein.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(5) Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Gesundheitspflege, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278647

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