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§ 6 GuK-SV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1

Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung

§ 6.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(5) Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278646

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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