zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1
Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung
§ 6.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).
(5) Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
Schlagworte
Lehrpersonal, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013200
Dokumentnummer
NOR40278646
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