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§ 6 GuK-BAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2006

Leitung des Ausbildungsmoduls

§ 6

Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen.

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