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§ 7 GuK-BAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2006

Lehrkräfte

§ 7

(1) Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.

(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.

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