zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
§ 6.
Die Praxisanleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 hat durch Berufsangehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, durch Ärztinnen bzw. Ärzte oder durch andere fachkompetente Personen zu erfolgen, die
- 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
- 2. zur Anleitung und Fachsupervision, vorzugsweise aufgrund einer einschlägigen Aus- oder Fortbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sind.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278698
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