Erstorientierung
§ 6.
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
- 1. die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
- 2. die Einschulung in spezifische EDV-Anwendungen und
- 3. grundlegende Informationen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht des Öffentlichen Dienstes.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.
Schlagworte
Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20012276
Dokumentnummer
NOR40253341
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