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§ 5 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.2023

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
  2. 2. der theoretischen Ausbildung und
  3. 3. der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder teilweise oder zur Gänze getrennt.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253340

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