Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
- 2. der theoretischen Ausbildung und
- 3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder teilweise oder zur Gänze getrennt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20012276
Dokumentnummer
NOR40253340
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