§ 6.
Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen Grundflächen für die ihr nach § 1 Abs. 1 lit. a und c und nach § 2 übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Hinsichtlich der Finanzierung der nach § 1 Abs. 1 lit. b übertragenen Strecke gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1988 (ASFINAG-Novelle 1988). Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektsunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
10011605
Dokumentnummer
NOR12149815
alte Dokumentnummer
N9198514836L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)