§ 7.
Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt, befreit.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
10011605
Dokumentnummer
NOR12149816
alte Dokumentnummer
N9198514837L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)