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§ 6 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1989

§ 6.

Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen Grundflächen für die ihr nach § 1 Abs. 1 lit. a und c und nach § 2 übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Hinsichtlich der Finanzierung der nach § 1 Abs. 1 lit. b übertragenen Strecke gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1988 (ASFINAG-Novelle 1988). Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektsunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR12149815

alte Dokumentnummer

N9198514836L

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