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§ 6 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Abschnitt 3

Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen Frequenzbereiche

§ 6.

(1) Dem Amateurfunkdienst sind die inAnlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.

(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159630

alte Dokumentnummer

N9199958508L

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