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§ 7 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2008

Sendearten

§ 7.

(1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.

(2) InAnlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40102469

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