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§ 6 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 6

Bei Anwendung der §§ 1 bis 3 und 5 macht es keinen Unterschied, ob die gemäß Art. 22 des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangene Forderung unmittelbar durch die Republik Österreich oder durch einen öffentlichen Verwalter geltend gemacht wird.

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