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§ 5 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 5

(1) Soweit aus Krediten oder Darlehen einer deutschen physischen oder juristischen Person vor dem 8. Mai 1945 angeschaffte oder hergestellte Vermögenswerte ganz oder teilweise durch unmittelbare Kriegseinwirkung zerstört oder durch eine Besatzungsmacht demontiert oder sonst weggenommen wurden, kann der Schuldner, wenn die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages die Kredit- oder Darlehensforderung geltend macht, die Minderung seiner Verbindlichkeit um den Betrag fordern, der dem durch die Zerstörung verursachten Schaden entspricht. Bei der Ermittlung des Schadens sind die Preis- und Wertverhältnisse zur Zeit der Anschaffung oder Herstellung zugrunde zu legen.

(2) Der Anspruch auf Minderung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit der Schaden ersetzt wurde oder auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht.

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