§ 67a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

Zuständigkeit

§ 67a.

(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden

  1. 1. über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, und
  2. 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Abs. 1 Z 2 entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063060

alte Dokumentnummer

N4199114021J

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