§ 67a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2002

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

Zuständigkeit; Besetzung

§ 67a.

(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

  1. 1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;
  2. 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat ist oberste Instanz in Asylsachen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet er durch Einzelmitglied.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40029417

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