§ 67a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

Zuständigkeit; Besetzung

§ 67a.

Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

  1. 1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;
  2. 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40095834

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)