vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 66 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter

§ 66.

(1)  Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.

(2)  Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden.

(3)  Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.

(4)  Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.

(5)  Bei Verwendung von Zerkleinerungsmaschinen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal oder die Gosse tragsicher überdeckt sein.

Schlagworte

Schneidewerkzeugsgehäuse

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237715

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte