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§ 67 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Gebläse

§ 67.

(1)  Beim Beschicken von Gebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen aus ist zwischen Arbeitsplatz und Oberkante der Einwurfgosse ein solcher waagrechter Abstand einzuhalten, dass ein Hineingeraten von Personen verhindert wird.

(2)  An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.

(3)  Die Gebläserohre sind fest miteinander zu verbinden und sicher zu befestigen.

(4)  Bei Verwendung von Gebläse hinter Dreschmaschinen muss die Einwurfgosse tragsicher überdeckt sei.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237716

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