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§ 66 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wiederholen

§ 66.

(1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 65 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Wenn

  1. 1. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
  2. 2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“

(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

(5) Zulassungswerber können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143520

alte Dokumentnummer

N8199959968L

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