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§ 65 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Eignungsprüfung

§ 65.

(1) Die Eignungsprüfung ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist in Form einer

  1. 1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
  2. 2. schriftlichen Prüfung

(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern zugrunde zu legen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143519

alte Dokumentnummer

N8199959967L

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