§ 65.
Für Güter, welche infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit zugrunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das gleiche gilt in Ansehung von Tieren, welche unterwegs gestorben sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144137
alte Dokumentnummer
N9189832697L
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