vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 65 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 65.

Für Güter, welche infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit zugrunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das gleiche gilt in Ansehung von Tieren, welche unterwegs gestorben sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144137

alte Dokumentnummer

N9189832697L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)