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§ 64 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

II. ABSCHNITT

Vorschriften über den Bau von Quartierräumen Allgemeines

§ 64.

(1) Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung der Quartierräume im Verhältnis zu den anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit, Schutz gegen Witterung und die See sowie Isolierung gegen Hitze, Kälte, übermäßige Geräusche und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen Schiffsteilen zu gewährleisten.

(2) Quartierräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen.

(3) Die freie Höhe in allen Quartierräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, hat mindestens 1,98 m zu betragen.

(4) Zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden sind schon beim Bau von Quartierräumen geeignete Maßnahmen zu treffen.

(5) In Schlafräume dürfen keine direkten Öffnungen aus Fracht-, Arbeits-, Schiffsräumen und gemeinsamen Waschräumen oder Aborten führen.

(6) Schotteile zwischen Räumen gemäß Abs. 5 und Schlafräumen sowie Außenschotte von Quartierräumen haben aus Stahl oder einem anderen geeigneten Material hergestellt, wasser- und gasdicht sowie angemessen isoliert zu sein. Alle Maschinenschächte und alle Schottwände von Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung haben dann angemessen isoliert zu sein, wenn die Hitze in den benachbarten Räumen oder Gängen belästigen könnte.

(7) Quartierräume sowie Gänge in dem der Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des Schiffes sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag oder Überhitzung zu verhüten.

(8) Dampfleitungen dürfen weder durch Quartierräume noch, soweit technisch möglich, durch die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen. Dampf- und Heißwasserleitungen haben zum Schutz gegen Wärmeausstrahlung isoliert und verkleidet zu sein.

(9) Innenschotte, Innenfüllungen oder‑wegerungen sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche leicht reingehalten werden kann. Untersagt sind Verschalungen mit Vorsprüngen und Vertiefungen oder andere Arten von Konstruktionen, in denen sich Ungeziefer einnisten könnte.

(10) Auf Schiffen, die regelmäßig von Stechmücken infizierte Häfen anlaufen, sind zum Schutz der Quartierräume gegen Stechmücken vor den Luken, Lüftungsöffnungen und Oberdecktüren geeignete Moskitonetze anzubringen.

(11) Wände und Decken von Quartierräumen müssen leicht reinzuhalten sein. Für den etwaigen Anstrich sind helle Farben zu verwenden; Kalktünche ist verboten. Der Anstrich der Innenwände ist nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.

(12) Der Bodenbelag muß leicht reinzuhalten sein; bei Verwendung zusammengesetzter Bodenbeläge sind die Übergänge zu den Wanden zur Vermeidung von Fugenbildung abzurunden.

(13) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf oder zu Fahrten dahin verwendet werden, sind mit Sonnensegeln auszurüsten, die auf den Oberdecks über den Quartierräumen der Besatzung sowie über den Decksteilen angebracht werden, die der Erholung dienen.

Schlagworte

Frachtraum, Arbeitsraum, Dampfleitung, Innenwegerung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148976

alte Dokumentnummer

N9198151020J

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