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§ 64 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds

§ 64

Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die in den §§ 40 und 41 angeführten Aufgaben zu bestreiten.

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